Medizinproduktesicherheit

Gemäß §6 in der aktuellen Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist jede Gesundheitseinrichtung mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen zentralen Ansprechpartner für Medizinproduktesicherheit zu bestimmen. Dieser Beauftragte fungiert als

  • Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung notwendiger korrektiver Maßnahmen,

  • Koordinator interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber und

  • Koordinator der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach §5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen.

Beauftragter für Medizinproduktesicherheit